Hundepartei Schweiz
 
 

Resolution über die Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur und im Speziellen gegenüber dem Hund für ein artgerechtes Dasein.

Die Achtung gegenüber der Kreatur ist erfoderlich. Die ihm angeborene Würde zu wahren.

Beim Hund handelt es sich um das wohl älteste Haustier des Menschen.

Der Hund hat ein Anrecht darauf, in Gemeinschaft mit dem Menschen als Haustier zu leben.

Der Hund hat, solange er von seinem Halter begleitet wird, ein Grundrecht auf freien Auslauf.
Ein Leinenzwang kann nur für Tiere vorgeschrieben werden, die für die übrigen Passanten eine Gefahr darstellen.

Zur Achtung der Würde des Hundes gehört auch, dass ihn sein Halter davor bewahrt, dem Missfallen Dritter ausgesetzt zu sein.


Die vollständige Resolution
Resolution über die Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur und im Speziellen
gegenüber dem Hund für ein artgerechtes Dasein


Eingedenk der Tatsachen,
dass es die Achtung gegenüber der Kreatur erfordert, die angeborene Würde des Tieres zu wahren
und es nicht als Sache, sondern als Wesen zu betrachten, dessen natürliche Bedürfnisse zu
respektieren sind, insoweit keine schützenswerte Interessen des Menschen beeinträchtigt werden;

dass es sich beim Hund um das älteste Haustier handelt, der dem Menschen ein treuer Gefährte ist
und ihm auch in mannigfaltiger Art und Weise dient (Polizeihund, Schutzhund, Blindenhund,
Lawinenhund, Hirtenhund und vieles andere mehr), so dass er im Besonderen den Respekt und die
Wahrung seiner Würde verdient;

dass dem Hund auch im amtlichen Verkehr eine Sonderstellung eingeräumt wird, was sich u.a. daran
zeigt, dass für ihn Steuern zu bezahlen sind und er in den öffentlichen Transportmitteln eine Fahrkarte
benötigt;

beschliessen die Unterzeichner der Resolution über die Verantwortung des Menschen gegenüber der
Kreatur und im Speziellen gegenüber dem Hund für ein artgerechtes Dasein was folgt:
Der Hund hat ein Anrecht darauf, in Gemeinschaft mit dem Menschen als Haustier zu leben.
Jedermann steht das Recht zu, einen Hund zu halten und in seine Wohnstätte aufzunehmen.
Bestimmungen in Mietverträgen, Reglementen von Eigentumswohnungen u.ä., die solchen Rechten
generell entgegenstehen, sind als Diskriminierung zu werten und widersprechen dem Gebote,
gegenüber dem Haustier die Achtung und das Verständnis zu wahren. Vorbehalten bleiben
gesetzliche oder privatrechtliche Vorschriften zum Schutz der Mitbewohner vor gefährlichen Tieren
oder Bestimmungen, die das Halten von Hunden an Orten untersagen, die keine artgerechte Haltung
gewährleisten.

Der Hund hat, solange er von seinem Halter begleitet wird, ein Grundrecht auf freien Auslauf auf den
der Öffentlichkeit zugänglichen Orten und Plätzen. Ein Leinenzwang kann nur für Tiere
vorgeschrieben werden, die für die übrigen Passanten eine Gefahr darstellen. Vorbehalten bleiben
Bestimmungen über einen generellen Leinenzwang an Orten, an denen eine besondere Pietät oder
sonstige schützenswerte Interessen eine solche Massnahme rechtfertigen, wie zum Beispiel auf
Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, oder dann, wenn spezielle Gefahrenmomente zu berücksichtigen
sind, wie auf verkehrsreichen Strassen. Dagegen stellt ein genereller Leinenzwang auf öffentlichen
Anlagen und dgl. eine Diskriminierung dar, die dem Gebote, dem Hund eine artgerechte Haltung zu
gewährleisten, widerspricht.

Zur Achtung vor der Würde des Hundes gehört auch, dass ihn sein Halter davor bewahrt, dem
Missfallen Dritter ausgesetzt zu sein. Jeder Hundehalter ist im Speziellen dazu verpflichtet, auf allen
der Öffentlichkeit zugänglichen Orten und Plätzen für die Entsorgung der Exkremente besorgt zu sein.
Verstösse gegen diese Bestimmung sind ebenfalls als Diskriminierung der Würde des Tieres zu
werten. Das Schlachten von Hunden zum Zwecke des Verzehrs und/oder der Herstellung von Salben
und Ähnlichem (z.Bsp. von Hundefetten) verletzt die Regeln des Respekts, den der Mensch diesem
Tier schuldet. Personen, die sich nicht an dieses Gebot halten fallen der Ächung anheim.
Zur Achtung vor der Würde des Hundes gehört auch, dass ihn sein Halter davor bewahrt, dem
berechtigten Missfallen Dritter ausgesetzt zu sein. Jeder Hundehalter ist im Speziellen dazu
verpflichtet, auf allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten und Plätzen für die Entsorgung der
Exkremente besorgt zu sein. Verstösse gegen diese Bestimmung sind ebenfalls als Diskriminierung
der Würde des Tieres zu werten.

Die Unterzeichner der Resolution verpflichten sich, im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden
Möglichkeiten, für die Durchsetzung und Einhaltung der vorstehend umschriebenen Grundrechte
besorgt zu sein.

Resolution als pdf

 

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